Jeder Unternehmer kennt sie. Die Betriebshaftpflichtversicherung zur Absicherung des Unternehmens, des Berufs- oder zur Absicherung von speziellen Risiken – z.B. Vermögensschäden, Umweltschäden oder Produktschäden. Erfahren Sie hier, welche kritische Bedeutung eine zutreffende Risikodeklaration in der wichtigsten Unternehmensversicherung beizumessen ist.
Wir stellen in unserer betrieblichen Praxis regelmäßig fest, dass mit dem Thema Haftungs- und Risikobegrenzung in der Berufsausübung teilweise sehr stiefmütterlich umgegangen wird, längstens jedoch so lange, bis sich ein höherer Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unternehmen oder dem Geschäftsführer persönlich ankündigt. Die bittere Ernüchterung tritt ein, wenn der Haftpflichtversicherer den Schaden ablehnt. Unzureichende Risikodeklaration, Obliegenheitsverletzung und Ausschlüsse sind die häufigsten Ablehnungsgründe.
Eine Haftpflichtversicherung bietet keinen umfassenden Schutz gegen alle Haftpflichtgefahren eines Versicherungsnehmers. Vielmehr werden von vornherein nur die im Versicherungsvertrag deklarierten Risiken gedeckt (primäre Risikobegrenzung). Innerhalb dieses versicherten Bereichs erfährt der Deckungsschutz durch Ausschlüsse weitere Einschränkungen (sekundäre Risikobegrenzung).
Für den Versicherungsnehmer ist es deshalb entscheidend, dass die beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten richtig und vollständig deklariert werden bzw. eine Tätigkeit nur innerhalb der deklarierten Risiken erfolgt.
Das versicherte Risiko ist der konkret angegebene Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten bzw. der angegebene Beruf. Die schadensverursachende Tätigkeit gehört dann zum versicherten Risiko, wenn die Gesamtheit der einzelnen Tätigkeiten nach ihrem Zweck einen Zusammenhang mit dem beschriebenen Risiko aufweist (OLG München VersR 82, 665). Tatsächlich bei Vertragsschluss ausgeübte Tätigkeiten, die nicht angegeben werden, bleiben grds. unversichert.
Bei einer Überschreitung des deklarierten Risikos hilft im gewissen Umfang die sogenannte Vorsorgeversicherung. Während bloße Erhöhungen oder Erweiterungen des deklarierten Risikos grundsätzlich gedeckt sind, bleiben und selbst eine unterlassene nachträgliche Anzeige nur zu einer Strafprämie oder zur Kündigung mit Wirkung ex nunc führen, besteht für die hiervon zu unterscheidenden neuen Risiken nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz nach der Vorsorgeversicherung zu in der Regel reduzierten Deckungssummen. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes tritt automatisch ein, entfällt aber rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer das Risiko auf Anfrage, die in der Regel mit der jährlichen Prämienrechnung oder mit dem Prämienerhebungsbogen verbunden wird, nicht anzeigt.
Versichert sind aus Gründen der oben stehenden Ausführungen regelmäßig nur die Tätigkeiten, die gemäß der Betriebsbeschreibung auch vereinbart wurden. Ungünstig formulierte Betriebsbeschreibungen beinhalten ein großes Risiko für das versicherte Unternehmen. So kann ein Versicherer möglicherweise versuchen die Tätigkeit, durch die ein Schaden verursacht wurde, außerhalb des versicherten Tätigkeitsbereiches anzusiedeln.
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