Geprägt durch den Fachkräftemangel, greifen immer mehr Unternehmen auf Subunternehmer zurück. Damit das Ganze aber nicht in einem totalen Fiasko endet, sollte man sich vorher ausführlich beraten lassen.
Wenn es um das Thema Scheinselbständigkeit geht, kennen die Gerichte keine Gnade. Doch wie erkennt man, ob es sich bei einem Subunternehmer gegebenenfalls um einen Scheinselbständigen handelt und mit welchen zivil- oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen muss man in diesem Fall rechnen?
Dreh- und Angelpunkt ist zunächst die Frage, ob der Subunternehmer ein eigenes Unternehmerrisiko trägt. Sollte dies von Beginn an strittig sein, wird es für den Auftraggeber eng. So kommt es in der Praxis beispielsweise nicht selten vor, dass der Auftragnehmer lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und scheinbar mehr im Rahmen eines klassischen Beschäftigungsverhältnisses agiert als in selbständiger Art und Weise.
Man könnte aber doch meinen, dass das Aufsetzen von ordentlichen Verträgen und das Schreiben von eigenen Rechnungen weitreichende Indizien dafür sind, ob es sich um eine „echte“ Selbständigkeit handelt oder eben nicht?
Das Hessische Landessozialgericht sieht diese vermeintlichen Tatsachen etwas anders und urteilte entsprechend im Jahr 2023, dass das Bestehen eines „Nachunternehmervertrags“ für die Statusbeurteilung keine Rolle spielt, wenn dieser tatsächlich in keiner Weise gelebt wird.
Ein Einzelunternehmen für Trockenbau und Brandschutz musste diese Feststellung als einen herben Schlag verkraften, da es mit der Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung inklusive Säumniszuschläge in Höhe von 103.624,46 € konfrontiert war.
In solchen Fällen sind aber nicht nur Nachzahlungen von Sozialabgaben ein Thema, sondern auch Steuernachzahlungen und eventuelle Strafzahlungen.
Eine Besonderheit gibt es hier bezüglich der Lohnsteuer zu beachten. Obwohl diese regulär vom Arbeitnehmer gemäß § 38 II S. 1 EstG gefordert wird, haften im Falle der Scheinselbständigkeit Arbeitgeber nach § 42 d I Nr. 1 EstG dafür, dass die Steuer einbehalten und auch abgeführt wird. Auftraggeber und Auftragnehmer werden also zu Gesamtschuldnern.
Wie bereits in der Einleitung angesprochen, können neben einem finanziellen Schaden auch strafrechtliche Konsequenzen folgen. Durch nicht beziehungsweise nur unvollständig gezahlte Steuern kann eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen. Sollte vorsätzlich gehandelt worden sein, droht sogar eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO, was wiederum eine Geld- oder Freiheitsstrafe bedeuten kann.
Ein Paradebeispiel lieferte hier der ehemalige CSU-Fraktionschef Georg Schmid, welcher zu einer 16- monatigen Bewährungsstrafe plus Geldauflage verurteilt worden ist. Das Augsburger Amtsgericht sprach ihn der Steuerhinterziehungen und des Sozialbetrugs in mehr als 320 Fällen schuldig, da er in einem dubiosen Konstrukt seine Frau als Scheinselbständige beschäftigte und somit die Sozialkassen prellte.
Es sei an dieser Stelle noch anzumerken, dass das Finanzamt in Fällen von Steuerschulden auch ohne vorherige Gerichtseinbindung eine Pfändung veranlassen kann. Hier fungiert der Steuerbescheid nämlich direkt als Vollstreckungstitel.
Abschließend fassen wir zusammen, dass die Anzeichen einer Scheinselbständigkeit auf den ersten Blick nicht immer klar erkennbar sind, die Konsequenzen aus einer solchen aber vernichtend sein können. Wichtig ist also von vornherein Unklarheiten aus dem Weg zu räumen und sich in jeglicher Hinsicht rechtlich abzusichern. Das potenzielle Risiko, seine gesamte Existenz verlieren zu können und unter Umständen eine Freiheitsstrafe auferlegt zu bekommen, ist enorm hoch, vor allem da in der Praxis die Tatbestände der Steuerhinterziehung und Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen regelmäßig gemeinsam auftreten.
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