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„Bei einem meiner Mandanten, einem Dachdecker, gab es einen Unfall“, erzählt René Zerwas, Geschäftsführer und Senior Partner der Effekt Unternehmensgruppe. Ein Mitarbeiter arbeitete auf einem Flachdach und fiel durch eine nicht ausreichend gesicherte Lichtkuppel. „Der 32-Jährige ist seitdem querschnittsgelähmt und bezieht 2.700 Euro Rente von der Berufsgenossenschaft, bis zu seinem regulären Renteneintritt.

Mit Operation und Reha, die rund 350.000 Euro gekostet haben, summieren sich die Gesamtausgaben auf 1,35 Millionen Euro. Und die fordert die Berufsgenossenschaft (BG) nun vom Dachdecker-Unternehmer zurück“, erzählt der Versicherungsexperte.

Regress nach einem Arbeitsunfall schützt die Versichertengemeinschaft

Dieses Verfahren heißt Regress und bezeichnet den Rückgriff auf den Verursacher eines Schadens, um die entstandenen Kosten zurückzufordern. Die BG versucht also, die Kosten eines Arbeitsunfalls von einem Dritten zurückzuholen, wenn dieser den Unfall durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat. Ihr Argument: Nur durch den Regress kann sie die Pflichtbeiträge zur BG relativ konstant halten.

„In der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind unter anderem rund 3,1 Millionen Versicherte, die über die gewerblichen Berufsgenossenschaften Mitglieder sind. Im Jahr 2023 verzeichnete sie 10.283 schwere Arbeitsunfälle, bei denen sie eine Rente oder ein Sterbegeld zahlen musste. So die Statistik auf der Homepage der DGUV. Tatsächlich scheint es im Interesse aller Mitglieder, den Regress durchzuführen. Denn die Aufwendungen der BG in einem Geschäftsjahr, werden, wenn sie nicht durch Erträge gedeckt sind, jährlich nachträglich auf die Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft umgelegt.

So geht Regress nach einem Arbeitsunfall

„Die BG leitet ein Regress-Verfahren ein, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. Das sind vor allem Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften oder Sicherheitsmängel, die bewusst ignoriert wurden“, erklärt René Zerwas. Nach jeder Unfallmeldung untersucht die BG also das gesamte Setting am Unfallort. Gibt es Hinweise auf Nachlässigkeiten, leitet sie detaillierte Ermittlungen ein, sichert Dokumente und Beweise, befragt Zeugen – nötigenfalls zieht sie auch Unfall- und Arbeitsschutzexperten hinzu. Findet die BG ausreichend Beweise für ein Fehlverhalten, leitet sie das Regress-Verfahren ein.

„140 Regressfälle habe ich bereits begleitet. Im Schnitt ging es dabei um 360.000 Euro – die Tragweite für den Unternehmer ist hoch“, warnt Zerwas. Zwar können Unternehmer vor dem Prozess in einer Stellungnahme ihre Sicht der Dinge darlegen und Entlastungsgründe vorbringen. „Doch sollten sie das nur in Absprache mit einem Experten tun, hier können Unternehmer bereits teure Fehler begehen“, weiß der Versicherungsexperte. Oftmals versuchen die Beteiligten vor dem gerichtlichen Regress eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, entscheidet das Gericht über die Höhe der Zahlung, die der Unternehmer leisten muss. „Und tatsächlich führen diese Urteile oft zur Insolvenz der Betriebe und manchmal auch zu Freiheitsstrafen für den Unternehmer“, weiß Zerwas.

Sie glauben, Sie haften nicht bei einem Arbeitsunfall? Ein teurer Irrtum

„Letztlich schützt den Unternehmer nur eine fortlaufende Gefährdungsbeurteilung“, stellt Zerwas klar. „Wer denkt, seine Rechtsform schützt ihn vor einer Haftung, der irrt. Denn der Regress richtet sich immer an den Unternehmer und auch an sein Privatvermögen, nie an das Unternehmen“, informiert Zerwas. Und der Versicherungsexperte räumt mit einem weiteren Irrtum auf: „Es zählt der Einzelfall. Die Argumentation: ‚Ich habe sonst immer alle Vorschriften eingehalten‘, verfängt vor Gericht nicht.“ Auch wer glaubt, dass seine Betriebshaftpflichtversicherung in diesem Fall greift, sollte lieber nochmal in sein Vertragswerk schauen. Denn oftmals ist der BG-Regress ausdrücklich aus dem Leistungskatalog gestrichen.

Und es kommt noch schlimmer: Der Unternehmer haftet auch für Pflichtverletzungen seines Subunternehmers. „Deshalb sollte sich ein Generalunternehmer immer die Gefährdungsbeurteilung der Subunternehmer vorlegen lassen“, rät Zerwas. Aus seiner Praxis weiß er, dass die Regress-Abteilungen der BG derzeit ausgelastet sind. Es könne also gut vier Jahre dauern – das ist die Verjährungsfrist – bis so ein Verfahren in Gang gesetzt wird. „Unternehmer, die auf Verjährung setzen, werden dann oft noch auf den letzten Metern von einer Klage überrascht.

Wie sich Unternehmer schützen können

Wer die Unfallverhütungsvorschriften kennt und einhält, ist meist auf der sicheren Seite. Wenn Unternehmer zusätzlich die Gefährdungsbeurteilungen für jede einzelne Baustelle ausfüllen, sind sie umfassend geschützt. Auch eine Directors & Officers-Police (D&O) kann einen Unternehmer vor dem BG-Regress schützen, wenn dies der Vertrag vorsieht. „Hier gibt es aber oft Leistungsausschlüsse“, warnt Zerwas. Er rät, bei einem Unfall sofort einen Fachanwalt hinzuzuziehen, „denn bereits ein falsch formuliertes Dokument, das an die BG oder das Gericht geht, kann fallentscheidend sein“, sagt er.

Ist der Unfall aufgrund menschlichen Versagens des Mitarbeiters geschehen, haftet die BG und stemmt auch die Kosten abschließend.

So geht eine strukturierte Gefährdungsbeurteilung

 

 

Drohender Regress bei einem Arbeitsunfall soll Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften bewirken

„Für Handwerksbetriebe bedeutet dies, dass sie ihre Sicherheitsstandards stets auf einem hohen Niveau halten und regelmäßig überprüfen sollten, um Regressforderungen vorzubeugen“, sagt Zerwas. Am besten sei es, wenn Unternehmer ihre Organisationsstruktur so aufstellen, dass sie den Arbeitsschutz automatisch mit bedenken. Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung gibt es auf der Homepage der BG Bau oder BG Etem.

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Ist der Arbeitsunfall eingetreten, sind Geschäftsführung und leitende Angestellte immer häufiger Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern (z.B. Berufsgenossenschaft, Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung) ausgesetzt.

Die Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern führen gerade im Bauhandwerk zu den teuersten Personenschäden überhaupt. Regressschäden bewegen sich durchschnittlich in Schadenhöhen von 150.000-900.000 EUR. Aufgrund der Vielzahl der Vorschriften, Arbeitsschutzrichtlinien, Arbeitsschutzgesetze, Unfallverhütungsvorschriften ist eine präventive Risikoabsicherung kaum zu leisten. Insbesondere betroffen sind auch Generalunternehmer, denn die Vorschriften sind nicht nur auf die eigenen Mitarbeiter, sondern auch auf Mitarbeiter von Subunternehmern anwendbar (gesamtschuldnerische Haftung). Wir bewerten den Regress inzwischen als das größte operative Risiko von produzierenden und handwerklichen Tätigkeiten.

Die Anspruchsgrundlage § 110 SGB VII bezieht sich auf einen Regress aus Verschulden mit deliktischem Charakter (Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften). Ein Unternehmen selbst kann jedoch nicht deliktisch haften, sondern entweder die Vertretungsorgane einer Kapitalgesellschaft (die Geschäftsführer) oder im Fall der Personengesellschaft ohnehin die Inhaber persönlich und unmittelbar. Das ist u.a. der Grund warum Sozialversicherungsträger im Wege des Rückgriffs nicht nur das Unternehmen, sondern in Abhängigkeit der Schwere des Verschuldens, die Geschäftsführer und leitende Angestellte persönlich und unmittelbar in Anspruch nehmen können.

Eine Haftpflichtversicherung bietet keinen umfassenden Schutz gegen alle Haftpflichtgefahren eines Versicherungsnehmers. Vielmehr werden von vornherein nur die im Versicherungsvertrag deklarierten Risiken gedeckt (primäre Risikobegrenzung). Innerhalb dieses versicherten Bereichs erfährt der Deckungsschutz durch Ausschlüsse weitere Einschränkungen (sekundäre Risikobegrenzung).

Die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen schließen Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern vom Versicherungsschutz inzwischen gänzlich aus oder knüpfen den Versicherungsschutz an Voraussetzungen, die in der betrieblichen Praxis regelmäßig nicht zu leisten sind.

Achtung: In jedem Fall ist das aufmerksame Studieren der Vertragsbedingungen durch spezialisierte Juristen nach lex specialis anzuraten, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Unsere Lösung:

Unsere Juristen haben in Zusammenarbeit mit einem internationalen Versicherungskonsortium exklusiv eine Lösung entwickelt, die Unternehmen vor dem Regress von Sozialversicherungsträgern wirksam schützt. Neben der zivil- und strafrechtlichen Schadenabwehr ist in unserem Modell auch die eigentliche Regressforderungen mit adäquaten Selbstbeteiligungsmöglichkeiten abgesichert. Den proof of concept hat unsere Schadenberatung bereits in über 100 Fällen unter Beweis gestellt. Speziell zu diesem Thema sind unsere Mitarbeiter auf bundesweiten Vortragsreihen dozierend tätig.

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