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783.466 – das ist die Zahl der meldepflichtigen Unfälle, die sich im Jahr 2023 im Bereich der Unfallversicherung der gewerblichen Wirtschaft und der Unfallversicherung der öffentlichen Hand ereigneten und eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder im schlimmsten Fall den Tod zur Folge hatten. Immerhin: Das waren 0,5 Prozent weniger als im Jahr zuvor.

Zahl der tödlichen Unfälle sinkt – doch eine unfallfreie Arbeitswelt wird es nie geben

Nach Zahlen der Unfallversicherung gab es 2023 insgesamt 10.283 schwere Arbeitsunfälle, bei denen es zur Zahlung einer Rente oder eines Sterbegelds gekommen ist. Immer noch eine hohe Zahl, hinter der viele menschliche und familiäre Einzelschicksale stehen – gleichwohl ist das Risiko je 1.000 Vollarbeiter, einen schweren Arbeitsunfall zu erleiden, von 0,253 im Vorjahr auf 0,237 im Jahr 2023 um 6,3 Prozent gesunken. Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle nahm von 2022 auf 2023 um 42 Fälle auf 381 ab. Bei den tödlichen Wegeunfällen ist gegenüber dem Vorjahr eine Abnahme um 30 Fälle auf 218 Todesfälle zu verzeichnen.

Es stimmt sehr positiv, dass die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle seit Jahren zurückgeht. Das ist zum einen dem deutlich verbesserten Arbeitsschutz zu verdanken. Zum anderen der weiter fortschreitenden Entwicklung Deutschlands hin zur digitalisierten Dienstleistungsgesellschaft. Doch täusche sich niemand: Gefährliche Risiken, bis zur Todesgefahr lauern auch im Großraumbüro oder selbst im Homeoffice. Zudem stellen nicht nur herumliegende Kabel im Büro, Kreissägen in der Werkstatt oder kipplige Leitern auf der Baustelle eine Gefahr dar. Große Risiken lauern nach wie vor auf den Straßen, beim Weg ins Büro oder zur Baustelle auf regennasser Fahrbahn bei noch dunkler Dämmerung zum Beispiel.

Geschäftsführer und leitende Angestellte in der Pflicht – und schnell in Regress

Kommt es trotz aller Vorsicht und aller Vorschriften im Betrieb zum Arbeitsunfall, sind Geschäftsführung und leitende Angestellte immer häufiger hohen Regressforderungen ausgesetzt – allen voran von Sozialversicherungsträgern wie der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Deutschen Rentenversicherung.
Besonders schnell schießen die Regressforderungen im Baubereich in die Höhe: Das liegt in der Natur der Sache und der Art der Arbeit. Die Fallhöhe steigt gerade leider bei gewerblichen Bauten mit der Höhe der Etagen, in der gearbeitet wird. Zudem sind oft Arbeitswerkzeuge im Gebrauch, die deutlich gefährlicher sind als eine Computertastatur oder ein Bildschirm von Office-Beschäftigen.

Die Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern führen gerade im Bauhandwerk zu den teuersten Personenschäden. Aus 140 aktiv bearbeiteten Fällen bewegten sich die Regressschäden sich nach meiner Erfahrung in Schadenhöhen von 155.000 EUR bis 1.350.000 Euro. Viele Unternehmer und leitende Angestellte sind sich des Problems und ihrer Angreifbarkeit durchaus bewusst. Doch so leicht ist die Materie kaum zu durchdringen. Allein aufgrund der Vielzahl an Vorschriften, Arbeitsschutzrichtlinien, Arbeitsschutzgesetzen und Unfallverhütungsvorschriften ist eine präventive Risikoabsicherung kaum zu leisten.

Besonders betroffen sind die in der Bauwirtschaft häufig anzutreffenden Generalunternehmer. Denn die Vorschriften sind nicht nur auf die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Subunternehmern anwendbar. Die Juristinnen und Juristen sprechen in diesem Fall von der „gesamtschuldnerischen Haftung“ oder praktisch von Kettenhaftung. Aus unserer Sicht ist der Regress inzwischen das größte operative Risiko von produzierenden und handwerklichen Tätigkeiten.

Verschärfend kommt hinzu, dass im Fall der Fälle verantwortliche Personen selbst auf Unternehmensseite für den entstandenen Schaden und den Regress geradestehen müssen. Rechtlicher Hintergrund: Die Anspruchsgrundlage Paragraf 110 SGB VII bezieht sich auf einen Regress aus Verschulden mit deliktischem Charakter (Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften). Ein Unternehmen selbst kann jedoch nicht deliktisch haften, sondern entweder die Vertretungsorgane einer Kapitalgesellschaft – das sind die Geschäftsführer – oder im Fall der Personengesellschaft ohnehin die Inhaber persönlich und unmittelbar. Das ist unter anderem der Grund, warum Sozialversicherungsträger im Wege des Rückgriffs nicht nur das Unternehmen, sondern in Abhängigkeit der Schwere des Verschuldens auch die Geschäftsführer und auch leitende Angestellte wie z.B. Vorarbeiter oder Projektleiter persönlich und unmittelbar in Anspruch nehmen können.

Klassische Haftpflichtpolice bietet keinen Schutz

Was tun? Oder besser: Wie absichern? Eine Haftpflichtversicherung bietet keinen umfassenden Schutz gegen alle Haftpflichtgefahren eines Versicherungsnehmers. Die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen schließen Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern vom Versicherungsschutz inzwischen gänzlich aus oder knüpfen den Versicherungsschutz an Voraussetzungen, die in der betrieblichen Praxis regelmäßig nicht zu leisten sind. In jedem Fall ist das aufmerksame Studieren der Vertragsbedingungen durch spezialisierte Juristinnen und Juristen ratsam, um wirklich für Rechtssicherheit zu schaffen.

Die Rechtsprofis bei EFFEKT haben in Zusammenarbeit mit einem internationalen Versicherungskonsortium exklusiv eine Lösung entwickelt, die Unternehmen vor dem Regress von Sozialversicherungsträgern wirksam schützt. Neben der zivil- und strafrechtlichen Schadenabwehr ist dabei auch die eigentliche Regressforderung mit adäquaten Selbstbeteiligungsmöglichkeiten abgesichert.

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Den Originalartikel auf wirtschaftskurier.de finden Sie hier.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2019 (Az. B 12 KR 9/18 R) eine bedeutende Entscheidung getroffen, die die Landschaft der Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer von GmbHs nachhaltig verändert hat. Diese Entscheidung markierte einen Wendepunkt in der bisherigen Rechtsprechung und hat tiefgreifende Konsequenzen für die Vertragsstrukturen und die Praxis der Unternehmensführung.

 

Hintergrund der Entscheidung

Die Frage, ob und in welchem Umfang Geschäftsführer von GmbHs der Sozialversicherungspflicht unterliegen, war lange Zeit ein Bereich intensiver juristischer Debatten. Das BSG hat klargestellt, dass auch Geschäftsführer, die ihre Geschäftsanteile indirekt über einen Treuhänder halten, der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dies betrifft insbesondere jene Konstellationen, in denen Geschäftsführer durch Treuhandverträge und Stimmbindungsvereinbarungen versucht haben, eine Sozialversicherungsfreiheit zu erreichen.

 

Kernpunkte des Urteils

Das Gericht entschied, dass die reine schuldrechtliche Basis solcher Treuhandverträge und die damit verbundenen Weisungsbefugnisse nicht ausreichen, um die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers auszuschließen. Dies führt dazu, dass solche Geschäftsführer in Bezug auf ihre soziale Absicherung wie angestellte Fremdgeschäftsführer behandelt werden.

 

Praktische Auswirkungen und Handlungsempfehlungen

Die unmittelbaren Auswirkungen dieses Urteils sind weitreichend. Unternehmen müssen nun ihre Vertragsstrukturen und die Einbindung ihrer Geschäftsführer gründlich überprüfen. Insbesondere Konstruktionen, die auf Treuhandverhältnissen basieren, stehen auf dem Prüfstand. Geschäftsführer und ihre Berater sind angehalten, die Satzungen und die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen zu überarbeiten, um der neuen Rechtslage gerecht zu werden.

 

Zukünftige Risiken und Compliance

Die strenge Auslegung des BSG kann dazu führen, dass viele bisherige Gestaltungen, die auf einer Umgehung der Sozialversicherungspflicht abzielten, nicht mehr haltbar sind. Dies erhöht das Risiko von Nachzahlungsforderungen in sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen. Unternehmen sollten daher proaktiv handeln und ihre Vertragswerke anpassen, um Compliance zu gewährleisten und finanzielle Risiken zu minimieren.

 

Fazit

Dieses Urteil des BSG ist ein klares Signal an alle beteiligten Akteure, dass die Zeiten der Unsicherheit und der kreativen Umgehungsversuche vorbei sind. Es zwingt Unternehmen zu einer rechtlich einwandfreien Gestaltung ihrer Geschäftsführerverträge und hat das Potenzial, die Unternehmenspraxis in Deutschland nachhaltig zu beeinflussen. Die Herausforderung besteht nun darin, die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, umzusetzen und zukünftige juristische und finanzielle Fallstricke zu vermeiden.

Sie benötigen eine Beratung? Unsere Juristen und Ökonomen freuen sich über Ihre Kontaktaufnahme und stehen in einer persönlichen Beratung gerne zur Verfügung.

 

Vorschriften, Regulierungen, Fachkräftemangel, Abgaben: Unternehmen werden in Deutschland viele Steine in den Weg gelegt. Was ist Ihrer Meinung nach die größte Belastung für kleine und mittelgroße Firmen?

Der tägliche Austausch mit kleinen und mittelständischen Unternehmen beweist uns immer wieder: Die exorbitante Steuerlast lähmt den Wirtschaftsstandort ungemein.

Und das kommt nicht von irgendwo her: Europaweit die zweithöchste Körperschaftsteuer, elf Prozent höhere Unternehmenssteuersätze als im EU-Schnitt, die meisten offenen Doppelbesteuerungsverfahren der OECD – alles Rahmenbedingungen für einen zunehmend unattraktiven Wirtschaftsstandort.

Rezession und Rekordenergiepreise vervollständigen das Bild. Das Leben von Entscheidern in Firmen aller Größen wird so nur noch schwerer. Die zitierten weiteren Punkte kommen noch hinzu. Alles keine gute Basis für ein kompetitives Umfeld.

Hat diese Belastung in den letzten Jahren eher zugenommen oder entspannt sich die Lage?

Der Gürtel ist im Prinzip während der letzten Jahre immer enger geschnallt geworden. Gegen den internationalen Trend sind die Besteuerungen von Firmen hierzulande hoch- und nicht runtergegangen.

Wir stehen damit international weitestgehend allein dar. Das Signal, welches an Fachkräfte, Investoren und Unternehmen aus dem Ausland gesendet wird, ist fatal:

Woanders wird Entlastung geschaffen, in Deutschland obendrauf gesattelt. Auch Gründer überlegen es sich dann doppelt und dreifach, ob es nicht besser wäre nicht zu gründen.

Das Schaffen von Arbeitsplätzen, die Herstellung hochwertiger Produkte und die Entstehung von Innovation wird so ebenfalls verhindert.

Welche Konsequenzen kann das nach sich ziehen?

Mittel- bis langfristig können handfeste und dauerhaft spürbare Konsequenzen real werden. Hier sprechen wir nicht von kurzfristigen Konjunkturdellen.

Eine Abwanderung von Unternehmen, die aus meiner Sicht mit dieser Menge an Bremsklötzen immer wahrscheinlicher wird, lähmt unsere Volkswirtschaft enorm.

Deshalb sollte lieber jetzt gehandelt werden statt in ein paar Jahren, also dann, wenn sich die Missstände von heute intensiviert haben.

Ist absehbar, in welche Richtung sich diese Belastung zukünftig entwickelt?

Über eine Glaskugel verfügt tatsächlich niemand. Fakt ist aber, dass das Wachstumschancengesetz bei den aufgezählten Problemen helfen soll. Insofern ist es höchst unwahrscheinlich, dass weitere Maßnahmen von politischer Seite kurzfristig folgen werden.

Sicherlich geht diese bundespolitische Maßnahme in die richtige Richtung, greift allerdings an einigen Stellen zu kurz und schafft keine großflächige Entlastung der Wirtschaft. Unabhängige Experten, unter anderem aus dem Hause des Instituts der Wirtschaftsprüfer, (IDW) sehen das ähnlich. Die Maßnahmen sind zu vage – Probleme werden tendenziell eher größer als kleiner.

Wie reagieren Kunden von Ihnen auf dieses Thema? Gibt es Akzeptanz oder nur Unverständnis?

Die Unsicherheiten aus 2023 halten sich auch 2024. Mittelstand und Handwerk ächzen aus meiner Sicht mehr denn je unter ihren wirtschaftlichen und finanziellen Problemen.

Akzeptanz gibt es nur dahingehend, dass die staatlichen Strukturen eben mit Steuermitteln so gut es geht finanziert werden müssen. Nur eines ist klar – und da sind sich unsere Kunden einig: In den aktuellen Zeiten ist jede zusätzliche Belastung für Betriebe eine zu viel. Was wir brauchen, sind nachhaltige Schritte zur finanziellen Entlastung von Unternehmen. 

Das fordern unsere Kunden auch ein. Sie haben es sich auch verdient und tun gut daran, weiter an einer Strategie zur Reduzierung der Steuerlast zu arbeiten.

Langfristig entsteht so ein echter Wettbewerbsvorteil, weil die eingesparte Steuerlast an anderer Stelle gut reinvestiert werden kann.

Welche konkreten Tipps können Sie im Umgang mit der hohen Steuerlast geben?

Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sollten unbedingt ein Bewusstsein dafür entwickeln, dass Steuerzahlungen den Unternehmenscashflow schädigen können. Man spricht in der Fachsprache von sogenannten „leakages“, also Kapitalabflüssen.

Ein taktisch kluger Ansatz ist es, Kostenstrukturen zu analysieren und Positionen für den Vermögensaufbau in den Betriebsausgabenabzug zu überführen. Beispielhaft kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer, statt die Steuern einfach ans Finanzamt abzuführen, das Kapital in einer steueroptimierten und insolvenzgeschützten Altersvorsorge aufbauen.

Die Entscheidung dabei ist ganz einfach: Entweder das Kapital fließt ohne Nutzwert an das Finanzamt und ist anschließend der Verfügungsgewalt des Unternehmers entzogen, oder der Unternehmer baut sich stattdessen ein Vermögen auf, das schnell siebenstellige Dimensionen über die Laufzeit erreichen kann.

Beitragshöhen jenseits der 20.000 EUR pro Monat sind aus praktischer Erfahrung keine Seltenheit.

Die Einrichtung einer solchen Lösung bedarf jedoch betriebswirtschaftlicher und juristischer Spezialkenntnisse. Unsere Juristen von der Effekt Unternehmensgruppe haben sich auf solche Fälle, insbesondere rentable Handwerksunternehmen, spezialisiert und sind Ansprechpartner für Geschäftsführergesellschafter in kleinen und mittelständischen Unternehmen.

Interessieren Sie sich dafür, wie Sie die Steuerbelastung Ihres Unternehmens reduzieren können? Wir sind für eine persönliche Beratung gerne für Sie da: Kontaktaufnahme.

Das Interview finden Sie auf unternehmen-heute.de unter folgendem Link: „Jede zusätzliche Belastung für Betriebe eine zu viel“

 

Lesedauer: 2 Minuten

Nach den Erhebungen des Bundeszentralamts für Steuern aus dem Jahr 2020 steht Deutschland im weltweiten Vergleich mit einer Gesamtsteuerquote bei Kapitalgesellschaften mit 29,94% nur noch hinter Japan (30,42%) und Malta (35%). Bei den Gesamtabgaben (Sozialabgaben und Einkommen bei einem Alleinstehenden mit Durchschnittseinkommen) belegt Deutschland (49,0%) nach OECD Erhebungen weltweit den zweiten Platz hinter Belgien (51,5%). 

Grund genug darüber nachzudenken, mit welchen Instrumenten die Steuerlast im Unternehmen reduziert werden kann und gleichzeitig der eigene Vermögensaufbau für die Altersvorsorge als abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Dieses Privileg existiert und nutzen können es überwiegend die Geschäftsführer und Gesellschafter von GmbH´s.  Lebens- oder Rentenversicherungen privat, aus bereits versteuertem Einkommen anzusparen, ist u.M.n. keine geeignete Lösung.

Vereinfacht ausgedrückt zahlen Kapitalgesellschaften wie z.B. die GmbH in Deutschland (je nach Gemeindehebesatz) 15% Körperschaftssteuer+Soli und je nach Gemeindehebesatz ~ 15% Gewerbesteuer, macht zusammen ~ 31% an Unternehmenssteuern. 

Rechenbeispiel: 

Liegt der Gewinn vor Steuern demnach bei 100.000 EUR werden ~ 31.000 EUR an Unternehmenssteuer fällig. 

Wird nun beispielsweise eine insolvenzsichere Altersvorsorgelösung installiert, die mit ~ 2.000 EUR monatlich / 24.000 EUR jährlich bespart wird, sind die Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der zu versteuernde Gewinn reduziert sich somit auf 76.000 EUR. Die Steuerlast wird im Fiskaljahr von 31.000 EUR auf 23.560 EUR reduziert. Die Aufwendungen für die Altersvorsorge sind betriebswirtschaftlich somit mit 7.440 EUR „subventioniert“. Die Gesamtkosten liegen in der Liquiditätsbetrachtung im Ergebnis bei ~ 16.560 EUR jährlich | 1.380 EUR monatlich. Monatlich wird die Altersvorsorge durch diesen Effekt mit 620 EUR = 31% vom Finanzamt subventioniert. Dabei sind die positiven gewinnmindernden Effekte der Rückstellungsbildung noch nicht berücksichtigt.

Unsere Rechtsanwälte haben ein Modell für Unternehmer entwickelt, in dem die Beiträge des Unternehmens ab dem ersten Beitrag insolvenzgeschützt zum Vermögen des begünstigten Geschäftsführers zählen. Gleichzeitig erfolgt die Kapitalanlage in einem All-World-Ansatz der eine nachweislich inflationsausgleichende Performance bietet. Es gibt somit mehrfache Partizipationseffekte.

Unser Appell: 

Statt den Fiskus mit immer höheren Steuerzahlungen zu bedienen, denken Sie zunächst an sich selbst, das steigende unternehmerische Risiko, sowie an die Möglichkeit Erträge auf einem smarten Weg in Gesellschaftervermögenssphäre zu bringen. Weder eine Gewinnausschüttung, noch eine Gehalts- oder Tantiemezahlung können es steuerlich mit dem skizzierten Modell aufnehmen. Der einzige Unterschied ist natürlich, dass die Zuflüsse in der Altersvorsorge erst zum geplanten Rententermin ausgezahlt werden und nicht sofort für Konsumzwecke zur Verfügung stehen.

Sie haben Fragen zu dem o.g. Modell? Gerne stehen Ihnen unsere Experten beratend zur Verfügung.

 

Verlust der Arbeitskraft durch Arbeit oder Unfall? Berufsunfähigkeitsversicherungen versprechen eine zuverlässige Absicherung, wenn Einkommensverlust droht. Wie rechtssicher ist das Modell für Unternehmer? In diesem Beitrag möchten wir die Besonderheiten und Risiken im Kontext der Berufsunfähigkeitsversicherung im Allgemeinen beleuchten, wenn der Versicherte ein Selbstständiger oder Geschäftsführer ist.

Die GDV-Statistik weist für das Jahr 2017 rund 4,47 Millionen Hauptversicherungen sowie 12,3 Millionen Zusatzversicherungen aus. Laut Statistischem Bundesamt gibt es in gut 30 Prozent der Erwerbstätigen-Haushalte eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.

Berufsunfähigkeit liegt gem. § 172 Abs. 2 VVG vor, wenn der Versicherungsnehmer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als alltagsentsprechenden Kräfteverfalls, ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeit in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Letzteres spricht die abstrakte oder konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung an.

Wann bei einem selbstständig und womöglich noch im eigenen Betrieb mitarbeitenden Betriebsinhaber Berufsunfähigkeit vorliegt, ist oft schwieriger als bei einem „klassischen” Arbeitnehmer zu bestimmen, da diese Personen ihre Arbeitszeit freier organisieren und gestalten und aufgrund ihres Direktionsrechts Tätigkeiten an Mitarbeiter delegieren, neue Mitarbeiter einstellen oder Fremdaufträge erteilen können. Der Selbstständige hat es selbst in der Hand, Art und Inhalt seiner Tätigkeit zu bestimmen, denn er ist nicht weisungsgebunden; seine Tätigkeit ist ihrer Art nach (wenn auch praktisch in sehr unterschiedlichem Grade) selbstbestimmt und nicht fremdbestimmt.

Dies alles ist Bestandteil seines „Berufs” i. S. d. Bedingungen und von § 172 Abs. 2 VVG, wonach es um den „zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war”, geht. Zu dieser „Ausgestaltung” des Berufs (und nicht der Tätigkeit) gehört das Organisations- und Direktionsrecht. Diese berufliche Freiheit rechtfertigt es, ihn anders als den in abhängiger Tätigkeit zu behandeln, denn anders als dieser besitzt der Selbstständige u. U. die Möglichkeit, seine Berufsunfähigkeit durch Umgestaltung seiner Tätigkeit zu beseitigen oder zumindest deren Grad zu verringern. Als außerstande, seinen zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben, kann nur angesehen werden, wem die Fortsetzung dieser Tätigkeit objektiv unmöglich ist, und das ist sie nur, wenn er sie auch nicht in einer veränderten Art und Weise, unter Ausnutzung von Hilfsmitteln und anderen ihm zugänglichen Maßnahmen fortsetzen kann, sofern ihm derartige Veränderungen oder Maßnahmen zugemutet werden können.

Das widerspricht scheinbar dem Grundsatz, dass es für die Berufsunfähigkeit auf den bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung mit den dabei anfallenden Einzelverrichtungen ankommt. Aber der Grund dafür liegt eben in der Betriebsinhaberschaft. Sie überlagert die gesamte Tätigkeit, die der Inhaber im Betrieb ausübt, ohne Rücksicht darauf, was er im Einzelnen an Arbeit übernimmt. Was „der Chef” oder „der Meister” tut, hat (im positiven und negativen Sinne) allgemeine Leitbildfunktion, und was er anordnet, ist verbindlich für alle Tätigkeiten im Betrieb, gleichgültig, welche davon er selbst gerade ausübt. Sein Beruf ist die Leitung des Betriebes unter eigener Mitarbeit an einer von ihm bestimmten Stelle. Folgerichtig ist er nicht schon dann außerstande, seinen Beruf weiter auszuüben, wenn er nur die Einzelverrichtungen nicht mehr vornehmen kann, die er sich bisher ausgesucht hatte, sondern erst dann, wenn sich in dem gesamten Betrieb keine angemessene und zumutbare Tätigkeit für ihn findet, in der er zu weniger als 50 % außerstande ist, sie auszuüben. Nach GDV-Angaben sind 46 % aller Leistungsablehnungen schon darauf zurückzuführen, dass die Versicherten den BU-Grad von 50% nicht erreichen.

Die Versicherer haben umfassend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch die in § 172 VVG vorgesehene weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht in das Bedingungswerk aufzunehmen.

Im Leistungsfall kommt es dann auf die zuletzt in gesunden Tagen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an, die der Versicherte wahrgenommen hat. Dabei ist deren konkrete Ausgestaltung entscheidend (vgl. BGH Versicherungsrecht 1992, 1386). Der Versicherungsnehmer hat deshalb nicht nur die Art, den Umfang und die Häufigkeit der bisher angefallenen Tätigkeiten darzulegen und zu beweisen, sondern auch die betriebliche Organisation vor gesundheitlicher Beeinträchtigung, das Vorhandensein noch ausübbarer Tätigkeitsfelder und die Unmöglichkeit zumutbarer Betriebsumorganisation. Diese Anforderungen gelten nicht nur für Selbstständige, sondern auch für Angestellte, denen das Direktionsrecht zusteht (vgl. OLG Koblenz, Versicherungsrecht 2002, 344).

 

Kritische Analyse der Produktlandschaft

Die Berufsunfähigkeitsversicherung stand in den letzten Jahren u.E. zurecht im Mittelpunkt der Kritik vieler Verbraucherschützer. Versicherer und eine gewachsene Anzahl spezialisierter Dienstleister und Anwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert, die Anspruchsvoraussetzungen im Leistungsfall minutiös zu prüfen und zu begutachten. Dabei werden u.a. als Leistungsvoraussetzung gesundheitsbezogene Daten mittels ärztlicher Schweigepflichtentbindung erhoben, die über den Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Antragstellung Auskunft geben sollen. Dies dient u.a. der Identifizierung möglicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen zum Gesundheitszustand, die regelmäßig zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Es kann nicht genug betont werden, dass der Leistungsantrag beim Versicherer nicht ohne umfassende präventive Beratung des Versicherungsnehmers durchs berufserfahrene Experten gestellt werden sollte. Auskünfte sollten ausschließlich schriftlich, zu keiner Zeit telefonisch erteilt werden und immer in Absprache mit dem juristischen Berater.

Wie bereits erwähnt, ist der Begriff der Berufsunfähigkeit zweigeteilt. In der Regel ist daher in den Versicherungsbedingungen eine Form der Verweisungsklausel gem. § 172 Abs. 3 VVG enthalten, wobei zwischen der abstrakten und der konkreten Verweisung zu unterscheiden ist. Die Berufsunfähigkeit muss dauerhaft feststehen. Es muss demzufolge ein Zustand erreicht werden, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der Arbeitskraft in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist. Da niemand weiß, wie sich der gesundheitliche Zustand eines Versicherungsnehmers entwickeln kann, wird in der Regel auf einen Prognosezeitraum von drei Jahren abgestellt (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 1995, 1039).

 

Fazit:

Schlussendlich ist festzustellen, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem selbstständigen Versicherungsnehmer kritisch im Hinblick auf das Leistungsverhalten des BU-Versicherers bewertet werden muss. Bereits der unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit möglicher Umorganisation im eigenen Betrieb ist oftmals eine Frage von Auslegung und Perspektive. Deshalb sind Leistungsfragen von Berufsunfähigkeitsversicherern regelmäßig Mittelpunkt gerichtlicher Entscheidungen, nicht selten zulasten der Versicherten.

 

Unsere Lösung:

Unsere Experten analysieren die Tragfähigkeit von Absicherungsmechanismen, um den Ausfall von Geschäftsführern sowie Selbstständigen adäquat zu kompensieren. Die Betrachtungsperspektive umfasst mögliche organisatorische und finanzielle Auswirkungen im Unternehmen, sowie bei den handelnden Personen und deren Familien im privaten Bereich. Versicherungsprodukte werden dann in Betracht gezogen, wenn Sie im konkreten Einzelfall, dem Beruf, der Unternehmensgröße, der Stellung des Versicherten im Unternehmen sowie den Gesundheits- und Einkommensverhältnissen gerecht werden können. Ist die beantragte Leistung schon abgelehnt unterstützt unser Kollegium die Betroffenen mit anwaltlicher Expertise bei der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche

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