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Der kalte Wind des Wettbewerbs weht dem deutschen Mittelstand immer heftiger um die Ohren. Hinzu kommen gravierende Probleme am heimischen Standort – vom Fachkräftemangel bis zu hohen Steuerbelastung. Um da zu bestehen, braucht es die richtigen Ratgeber und einen klaren Finanz- und Rentabilitätsplan für die Unternehmen und die Unternehmerfamilien, sagt Gastautor Pascal Zerwas von der EFFEKT Unternehmensgruppe.

Der deutsche Mittelstand steht vor großen Herausforderungen. Die Konkurrenz aus Fernost, der grassierende Fachkräftemangel daheim, dazu die im internationalen Vergleich sehr hohen Lasten durch Energiepreise oder Steuersätze – an Aufgaben für Geschäftsführer und Vorstände mittelständischer Firmen in Deutschland mangelt es derzeit wahrlich nicht. Einerseits müssen Kosten gesenkt werden, andererseits sind Innovationen unverzichtbar.

Die zentrale Frage für viele Chefinnen und Chefs lautet derzeit: Wie sichere ich Liquidität und wie verschaffe ich mir neuen Freiraum, um Innovationen und Wachstum zu finanzieren? Damit nähern wir uns einem Kernbereich, der auch das Kerngeschäft von EFFEKT bedeutet: Liquidität, Steuern und Haftung. Oder ausführlicher formuliert: Liquidität verbessern und Vertragskosten reduzieren; Haftung reduzieren und Vertragssicherheit steigern; Steuergestaltung, Vermögensoptimierung und Strukturen.

Wir beobachten häufig erhebliche Mängel im Versicherungsbereich mittelständischer Unternehmen. Viele sind überversichert, was zu unnötig hohen Kosten führt. Andere sind unterversichert oder gar nicht versichert, wodurch sie kurzfristig sparen, aber langfristig die Existenz ihres Unternehmens riskieren. Da braucht es nicht nur ökonomischen, sondern auch juristischen Rat, um den Versicherungsschutz zu optimieren.

Oft werden Policen voreilig gekündigt, obwohl gewerbliche Versicherungen von großer Bedeutung sind. Vertriebsorientierte und intransparente Versicherungen verursachen zusätzliche Probleme. In diesem Kontext bietet die EFFEKT Unternehmensgruppe aus Mülheim-Kärlich fachkundige Beratung.

Die EFFEKT Unternehmensgruppe wurde 2007 gegründet und hat sich auf rechtssichere Versicherungsverträge, Schadensabwicklung, Altersvorsorge, Vermögensoptimierung, Risikomanagement und betriebswirtschaftliche Optimierung spezialisiert. Zielgruppe sind Unternehmen, Geschäftsführer, Gesellschafter und Inhaber. Die Arbeitsweise ist interdisziplinär mit einem Fokus auf ökonomisch pragmatische Beratung und juristische Präzision. Ein Team aus über 50 Ökonomen und Juristen, unterstützt von einem Netzwerk aus Aktuaren, Sachverständigen und Rechtsanwälten, sorgt für umfassende Lösungen.

Versicherungen: Schutz und Optimierung

Der optimale Versicherungsschutz ist für Unternehmen unverzichtbar. Doch oft sind die Policen intransparent und vertriebsorientiert. Dies führt dazu, dass Unternehmen zu viel bezahlen und dennoch nicht ausreichend abgesichert sind. Besonders mittelständische Betriebe im Handwerk und Baugewerbe sind betroffen. Die EFFEKT Unternehmensgruppe hilft, diese Probleme zu lösen, ohne den wichtigen Versicherungsschutz zu gefährden. Durch genaue Analyse und Optimierung werden unnötige Ausgaben vermieden und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.

Altersvorsorge für Unternehmer

Ein weiteres zentrales Thema in der Beratungsarbeit ist die steuerlich wie rechtlich optimierte Altersvorsorge für Unternehmer – die, ganz wichtig, zwingend zu trennen sein sollte von der Finanzplanung des Unternehmens selbst. Viele Selbstständige sind nicht pflichtversichert und haben daher geringe Ansprüche an die deutsche Rentenversicherung. Es ist wichtig, selbst vorzusorgen, um im Alter abgesichert zu sein. EFFEKT bietet maßgeschneiderte Lösungen, die insolvenzgeschützt und steueroptimiert sind. Dabei stehen nachhaltige und kostengünstige Investmentstrategien im Vordergrund, kombiniert mit hoher Flexibilität und Planungssicherheit.

Herkömmliche Vorsorgelösungen wie private Rentenversicherungen sind oft nicht mehr zeitgemäß. EFFEKT entwickelt innovative Modelle, die speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmern abgestimmt sind. Die Beratung erfolgt durch unser festangestelltes Expertenteam aus mehr als 50 Juristen und Ökonomen, um eine rechtssichere Gestaltung zu gewährleisten. Dies sichert den Unternehmern eine sorgenfreie Zukunft und vermeidet typische Fehler bei der Altersvorsorge. Unterstützt werden die festangestellten Expertinnen und Experten durch ein Netzwerk aus Aktuaren, Sachverständigen oder Rechtsanwälten.

Erfolgskriterien und Voraussetzungen für die Beratung mittelständischer Unternehmen

Erfolgreiche Beratung im Mittelstand erfordert spezifische Voraussetzungen. Dazu zählen fundierte Kenntnisse der Branchenbesonderheiten und eine detaillierte Analyse der Unternehmenssituation. EFFEKT setzt auf eine präzise Schwachstellenanalyse, die die spezifischen Risiken und Potenziale eines Unternehmens aufdeckt. Nur so können maßgeschneiderte Lösungen entwickelt und erfolgreich umgesetzt werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die enge Zusammenarbeit mit den Entscheidungsträgern im Unternehmen. EFFEKT legt großen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu Geschäftsführern und Gesellschaftern. Dies ermöglicht eine effektive Kommunikation und die Umsetzung von Strategien, die genau auf die Bedürfnisse und Ziele des Unternehmens abgestimmt sind. In der Beratung ist es entscheidend, dass die Experten dauerhaft als Partner agieren und ihre Klienten erfolgreich bei der praktischen Umsetzung ihrer Ratschläge unterstützen.

Die interdisziplinäre Arbeitsweise von EFFEKT ist ein weiterer Erfolgsfaktor. Durch die Kombination von ökonomischer und juristischer Expertise können komplexe Probleme ganzheitlich betrachtet und gelöst werden. Dies ist besonders wichtig in Bereichen wie Versicherungsrecht und Vorsorgelösungen, wo wirtschaftliche und rechtliche Aspekte eng miteinander verknüpft sind.

Bedeutung von EFFEKT als Arbeitgeber

Die EFFEKT Unternehmensgruppe spielt auch als Arbeitgeber eine wichtige Rolle. Mit einem Team aus hochqualifizierten Ökonomen und Juristen bietet EFFEKT sichere Arbeitsplätze in einem dynamischen Umfeld. Die interdisziplinäre Arbeitsweise und die Fokussierung auf praxisnahe und juristisch präzise Lösungen machen EFFEKT zu einem attraktiven Arbeitgeber. Dies trägt zur langfristigen Stabilität des Unternehmens bei und sichert dessen Position als bedeutender Akteur in der Beratungsbranche.

Der Mittelstand steht vor großen Herausforderungen, die eine fachkundige Beratung erfordern. Die EFFEKT Unternehmensgruppe bietet maßgeschneiderte Lösungen in den Bereichen Versicherungen und Altersvorsorge. Erfolgreiche Beratung basiert auf Branchenkenntnis, präziser Analyse und enger Zusammenarbeit mit den Entscheidungsträgern. EFFEKT erfüllt diese Kriterien und bietet damit einen erheblichen Mehrwert für den deutschen Mittelstand.

Gerne beraten Sie unsere Juristen und Ökonomen wie Sie nachhaltig Ihre Haftung reduzieren, Steuern optimieren und Liquidität erhöhen können.

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„Bei einem meiner Mandanten, einem Dachdecker, gab es einen Unfall“, erzählt René Zerwas, Geschäftsführer und Senior Partner der Effekt Unternehmensgruppe. Ein Mitarbeiter arbeitete auf einem Flachdach und fiel durch eine nicht ausreichend gesicherte Lichtkuppel. „Der 32-Jährige ist seitdem querschnittsgelähmt und bezieht 2.700 Euro Rente von der Berufsgenossenschaft, bis zu seinem regulären Renteneintritt.

Mit Operation und Reha, die rund 350.000 Euro gekostet haben, summieren sich die Gesamtausgaben auf 1,35 Millionen Euro. Und die fordert die Berufsgenossenschaft (BG) nun vom Dachdecker-Unternehmer zurück“, erzählt der Versicherungsexperte.

Regress nach einem Arbeitsunfall schützt die Versichertengemeinschaft

Dieses Verfahren heißt Regress und bezeichnet den Rückgriff auf den Verursacher eines Schadens, um die entstandenen Kosten zurückzufordern. Die BG versucht also, die Kosten eines Arbeitsunfalls von einem Dritten zurückzuholen, wenn dieser den Unfall durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat. Ihr Argument: Nur durch den Regress kann sie die Pflichtbeiträge zur BG relativ konstant halten.

„In der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind unter anderem rund 3,1 Millionen Versicherte, die über die gewerblichen Berufsgenossenschaften Mitglieder sind. Im Jahr 2023 verzeichnete sie 10.283 schwere Arbeitsunfälle, bei denen sie eine Rente oder ein Sterbegeld zahlen musste. So die Statistik auf der Homepage der DGUV. Tatsächlich scheint es im Interesse aller Mitglieder, den Regress durchzuführen. Denn die Aufwendungen der BG in einem Geschäftsjahr, werden, wenn sie nicht durch Erträge gedeckt sind, jährlich nachträglich auf die Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft umgelegt.

So geht Regress nach einem Arbeitsunfall

„Die BG leitet ein Regress-Verfahren ein, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. Das sind vor allem Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften oder Sicherheitsmängel, die bewusst ignoriert wurden“, erklärt René Zerwas. Nach jeder Unfallmeldung untersucht die BG also das gesamte Setting am Unfallort. Gibt es Hinweise auf Nachlässigkeiten, leitet sie detaillierte Ermittlungen ein, sichert Dokumente und Beweise, befragt Zeugen – nötigenfalls zieht sie auch Unfall- und Arbeitsschutzexperten hinzu. Findet die BG ausreichend Beweise für ein Fehlverhalten, leitet sie das Regress-Verfahren ein.

„140 Regressfälle habe ich bereits begleitet. Im Schnitt ging es dabei um 360.000 Euro – die Tragweite für den Unternehmer ist hoch“, warnt Zerwas. Zwar können Unternehmer vor dem Prozess in einer Stellungnahme ihre Sicht der Dinge darlegen und Entlastungsgründe vorbringen. „Doch sollten sie das nur in Absprache mit einem Experten tun, hier können Unternehmer bereits teure Fehler begehen“, weiß der Versicherungsexperte. Oftmals versuchen die Beteiligten vor dem gerichtlichen Regress eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, entscheidet das Gericht über die Höhe der Zahlung, die der Unternehmer leisten muss. „Und tatsächlich führen diese Urteile oft zur Insolvenz der Betriebe und manchmal auch zu Freiheitsstrafen für den Unternehmer“, weiß Zerwas.

Sie glauben, Sie haften nicht bei einem Arbeitsunfall? Ein teurer Irrtum

„Letztlich schützt den Unternehmer nur eine fortlaufende Gefährdungsbeurteilung“, stellt Zerwas klar. „Wer denkt, seine Rechtsform schützt ihn vor einer Haftung, der irrt. Denn der Regress richtet sich immer an den Unternehmer und auch an sein Privatvermögen, nie an das Unternehmen“, informiert Zerwas. Und der Versicherungsexperte räumt mit einem weiteren Irrtum auf: „Es zählt der Einzelfall. Die Argumentation: ‚Ich habe sonst immer alle Vorschriften eingehalten‘, verfängt vor Gericht nicht.“ Auch wer glaubt, dass seine Betriebshaftpflichtversicherung in diesem Fall greift, sollte lieber nochmal in sein Vertragswerk schauen. Denn oftmals ist der BG-Regress ausdrücklich aus dem Leistungskatalog gestrichen.

Und es kommt noch schlimmer: Der Unternehmer haftet auch für Pflichtverletzungen seines Subunternehmers. „Deshalb sollte sich ein Generalunternehmer immer die Gefährdungsbeurteilung der Subunternehmer vorlegen lassen“, rät Zerwas. Aus seiner Praxis weiß er, dass die Regress-Abteilungen der BG derzeit ausgelastet sind. Es könne also gut vier Jahre dauern – das ist die Verjährungsfrist – bis so ein Verfahren in Gang gesetzt wird. „Unternehmer, die auf Verjährung setzen, werden dann oft noch auf den letzten Metern von einer Klage überrascht.

Wie sich Unternehmer schützen können

Wer die Unfallverhütungsvorschriften kennt und einhält, ist meist auf der sicheren Seite. Wenn Unternehmer zusätzlich die Gefährdungsbeurteilungen für jede einzelne Baustelle ausfüllen, sind sie umfassend geschützt. Auch eine Directors & Officers-Police (D&O) kann einen Unternehmer vor dem BG-Regress schützen, wenn dies der Vertrag vorsieht. „Hier gibt es aber oft Leistungsausschlüsse“, warnt Zerwas. Er rät, bei einem Unfall sofort einen Fachanwalt hinzuzuziehen, „denn bereits ein falsch formuliertes Dokument, das an die BG oder das Gericht geht, kann fallentscheidend sein“, sagt er.

Ist der Unfall aufgrund menschlichen Versagens des Mitarbeiters geschehen, haftet die BG und stemmt auch die Kosten abschließend.

So geht eine strukturierte Gefährdungsbeurteilung

 

 

Drohender Regress bei einem Arbeitsunfall soll Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften bewirken

„Für Handwerksbetriebe bedeutet dies, dass sie ihre Sicherheitsstandards stets auf einem hohen Niveau halten und regelmäßig überprüfen sollten, um Regressforderungen vorzubeugen“, sagt Zerwas. Am besten sei es, wenn Unternehmer ihre Organisationsstruktur so aufstellen, dass sie den Arbeitsschutz automatisch mit bedenken. Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung gibt es auf der Homepage der BG Bau oder BG Etem.

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Immer mehr Unternehmen und private Haushalte setzen auf die Kraft der Sonne zur nachhaltigen Stromerzeugung. Laut dem Statistischen Bundesamt waren bereits im März 2023 auf deutschen Grundstücken und Dächern gut 2,6 Millionen Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von insgesamt rund 70.600 Megawatt installiert.

Viel zu selten stellen sich die Betreiber einer PV-Anlage jedoch die Frage, welche reellen Haftungsrisiken hier tatsächlich lauern und welche Elemente im Versicherungsschutz unbedingt berücksichtigt werden sollten.

Photovoltaikanlagen – Versicherung oder Erweiterung der Wohngebäudeversicherung?
Eigentümer von Wohngebäuden, die eine Photovoltaikanlage installieren möchten, benötigen eine umfassende Absicherung gegen unvorhersehbare Sachschäden. Da die Kosten im Schadenfall schnell hoch sein können, stellt sich hier die Frage, ob es sinnvoller ist, die Photovoltaikanlage in die bestehende Gebäudeversicherung einzubeziehen oder eine separate Photovoltaikanlagen-Versicherung ein­zurichten. Beide Optionen sind möglich, jedoch gibt es Unterschiede.

Photovoltaikanlagen und Wohngebäudeversicherungen
In den Standardprodukten der Gebäudeversicherer auf dem deutschen Versicherungsmarkt ist die Absicherung von Photovoltaikanlagen in der Regel nicht enthalten, sodass die Erweiterung der bestehenden Wohngebäudeversicherung erforderlich ist. Für die Anpassung ist eine Erhöhung der Versicherungssumme unerlässlich, was folglich dazu führt, dass auch die Versicherungsprämie steigt.

Damit ein ausreichender Schutz vorhanden ist, sollten Sie die Photovoltaikanlagen-Versicherung immer individuell auf Ihre Anlage abstimmen und hierbei auch die Versicherungssumme nicht zu knapp kalkulieren.

Hinweis:
Selbst wenn Sie die Photovoltaikanlage in einer separaten Absicherung platzieren, müssen Sie dem Wohngebäudeversicherer die Installation der Photovoltaikanlage aus Obliegenheitsgründen anzeigen. Geschieht dies nicht, könnte der Versicherer im Schadenfall die Leistung kürzen oder gar vollständig verweigern, da die Photovoltaikanlage als sog. Gefahrenerhöhung gilt.

Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen
Obliegenheiten sind Pflichten und Voraussetzungen für den Versicherungsschutz, die vom Versicherungsnehmer eingehalten werden müssen.

Regelmäßig wird durch die Wohngebäudeversicherer von den Eigentümern verlangt, alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Zum Beispiel sollte das Gebäude mit weiteren Absicherungen (z.B. Blitzschutz) ausgestattet werden, was wiederum weitere Kosten für den Eigentümer verursacht.

Beim Abschluss einer separaten Photovoltaikanlagen-Versicherung ist dies nicht erforderlich. Zudem sichert eine Wohngebäudeversicherung lediglich die im Versicherungsschein genannten versicherten Gefahren ab. Die Photovoltaikanlagen-Versicherung hingegen ist eine sog. Allgefahrenversicherung, d.h. lediglich die ausdrücklich im Vertrag oder den zugrunde­liegenden Bedingungen ausgeschlossenen Gefahren sind nicht versichert.

Beispiel:
Spannungsschwankungen im Netz, deren Ursache nicht genau nachvollzogen werden konnten, führten zu einem Kurzschluss im Wechselrichter. Über die PV-Versicherung ist der Schaden versichert, über die Wohngebäudeversicherung jedoch nicht. Gleiches gilt hier auch für den daraus entstandenen Ertragsausfall.

Haftpflichtschäden durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage
Wird eine Photovoltaikanlage betrieben, sollte eine Betreiberhaftpflichtversicherung in Erwägung gezogen werden. Dies kann in einem gewissen Rahmen Bestandteil einer Privathaftpflichtversicherung sein. Die Betreiberhaftpflichtversicherung deckt alle Risiken ab, für die der Betreiber gegenüber Dritten haften muss. Dies umfasst Personenschäden, Sachschäden inklusive Allmählichkeitsschäden und Einleitungsschäden.

Batteriespeicher als Zusatz
Eine Vielzahl von Photovoltaikanlagen sind mit einem Batteriespeicher ausgestattet. Dazu zählen kleine Batterien im Keller von Privatobjekten oder größere Batteriespeicher von Unternehmen.

Die Photovoltaikanlagen-Versicherung ist in der Regel so aufgebaut, dass die Absicherung für die ganze Anlage gilt. Sie schließt also Module, Leitungsnetz und Montagegestell sowie Wechselrichter, Einspeisezähler und auch Batteriespeicher (auch der nachträgliche Einbau) ein.

Batterien auf Lithium-Ionen-Basis sind leicht entflammbar, wodurch ein erhöhtes Risiko für Schäden durch Brände entsteht. Durch Schäden am Batteriespeicher kann so schlimmstenfalls das gesamte Gebäude mitsamt Photovoltaikanlage zerstört werden. Außerdem ist nicht nur die Reparatur der Anlage mit hohen Kosten verbunden, sondern auch der durch die ausgefallene PV-Anlage hervorgerufene Ertragsausfall. Zudem muss bei einer defekten Photovoltaikanlage die fehlende Energie für den Eigenverbrauch durch Fremdstrom ersetzt werden.

Haftpflichtschaden bei Nachbarn
Angenommen, es kommt zu einem Schadensfall durch den Brand eines Batteriesystems. Durch den Brand kommt es zu Beschädigungen des eigenen Gebäudes und ggf. der Gebäude oder anderer Wertgegenstände (z.B. Fahrzeuge) in der Nachbarschaft. Der Eigentümer kann auch dann haften, wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Daher lohnt sich ein Blick in die Versicherungsunterlagen. Die private Haftpflicht- einschließlich der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung stellen ein absolutes Muss dar. Der Regress eines Kasko- oder Gebäudeversicherers kann existenzvernichtende Größenordnungen annehmen. Besonders wichtig ist das Kleingedruckte: Was sieht die Versicherung bei fahrlässigem Verhalten vor?

Daraus lässt sich ableiten, dass der Verursacher eines Brandes, ob vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, auch für den daraus resultierenden Schaden beim Nachbarn haftet.

Fazit:
Eine umfassende Absicherung gegen unvorhergesehene Schäden ist lediglich über eine separate Photovoltaikanlagen-Versicherung vollumfänglich möglich, da diese als Allgefahrendeckung wesentlich umfassender als eine Wohngebäudeversicherung ist.

Sie sind selbst Eigentümer einer Photovoltaikanlage oder überlegen, zukünftig eine solche zu betreiben? Lassen Sie sich von unseren Juristen für eine höchstmögliche Rechtssicherheit beraten und kontaktieren Sie uns noch heute.

Ist der Arbeitsunfall eingetreten, sind Geschäftsführung und leitende Angestellte immer häufiger Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern (z.B. Berufsgenossenschaft, Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung) ausgesetzt.

Die Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern führen gerade im Bauhandwerk zu den teuersten Personenschäden überhaupt. Regressschäden bewegen sich durchschnittlich in Schadenhöhen von 150.000-900.000 EUR. Aufgrund der Vielzahl der Vorschriften, Arbeitsschutzrichtlinien, Arbeitsschutzgesetze, Unfallverhütungsvorschriften ist eine präventive Risikoabsicherung kaum zu leisten. Insbesondere betroffen sind auch Generalunternehmer, denn die Vorschriften sind nicht nur auf die eigenen Mitarbeiter, sondern auch auf Mitarbeiter von Subunternehmern anwendbar (gesamtschuldnerische Haftung). Wir bewerten den Regress inzwischen als das größte operative Risiko von produzierenden und handwerklichen Tätigkeiten.

Die Anspruchsgrundlage § 110 SGB VII bezieht sich auf einen Regress aus Verschulden mit deliktischem Charakter (Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften). Ein Unternehmen selbst kann jedoch nicht deliktisch haften, sondern entweder die Vertretungsorgane einer Kapitalgesellschaft (die Geschäftsführer) oder im Fall der Personengesellschaft ohnehin die Inhaber persönlich und unmittelbar. Das ist u.a. der Grund warum Sozialversicherungsträger im Wege des Rückgriffs nicht nur das Unternehmen, sondern in Abhängigkeit der Schwere des Verschuldens, die Geschäftsführer und leitende Angestellte persönlich und unmittelbar in Anspruch nehmen können.

Eine Haftpflichtversicherung bietet keinen umfassenden Schutz gegen alle Haftpflichtgefahren eines Versicherungsnehmers. Vielmehr werden von vornherein nur die im Versicherungsvertrag deklarierten Risiken gedeckt (primäre Risikobegrenzung). Innerhalb dieses versicherten Bereichs erfährt der Deckungsschutz durch Ausschlüsse weitere Einschränkungen (sekundäre Risikobegrenzung).

Die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen schließen Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern vom Versicherungsschutz inzwischen gänzlich aus oder knüpfen den Versicherungsschutz an Voraussetzungen, die in der betrieblichen Praxis regelmäßig nicht zu leisten sind.

Achtung: In jedem Fall ist das aufmerksame Studieren der Vertragsbedingungen durch spezialisierte Juristen nach lex specialis anzuraten, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Unsere Lösung:

Unsere Juristen haben in Zusammenarbeit mit einem internationalen Versicherungskonsortium exklusiv eine Lösung entwickelt, die Unternehmen vor dem Regress von Sozialversicherungsträgern wirksam schützt. Neben der zivil- und strafrechtlichen Schadenabwehr ist in unserem Modell auch die eigentliche Regressforderungen mit adäquaten Selbstbeteiligungsmöglichkeiten abgesichert. Den proof of concept hat unsere Schadenberatung bereits in über 100 Fällen unter Beweis gestellt. Speziell zu diesem Thema sind unsere Mitarbeiter auf bundesweiten Vortragsreihen dozierend tätig.

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