Beiträge

783.466 – das ist die Zahl der meldepflichtigen Unfälle, die sich im Jahr 2023 im Bereich der Unfallversicherung der gewerblichen Wirtschaft und der Unfallversicherung der öffentlichen Hand ereigneten und eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder im schlimmsten Fall den Tod zur Folge hatten. Immerhin: Das waren 0,5 Prozent weniger als im Jahr zuvor.

Zahl der tödlichen Unfälle sinkt – doch eine unfallfreie Arbeitswelt wird es nie geben

Nach Zahlen der Unfallversicherung gab es 2023 insgesamt 10.283 schwere Arbeitsunfälle, bei denen es zur Zahlung einer Rente oder eines Sterbegelds gekommen ist. Immer noch eine hohe Zahl, hinter der viele menschliche und familiäre Einzelschicksale stehen – gleichwohl ist das Risiko je 1.000 Vollarbeiter, einen schweren Arbeitsunfall zu erleiden, von 0,253 im Vorjahr auf 0,237 im Jahr 2023 um 6,3 Prozent gesunken. Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle nahm von 2022 auf 2023 um 42 Fälle auf 381 ab. Bei den tödlichen Wegeunfällen ist gegenüber dem Vorjahr eine Abnahme um 30 Fälle auf 218 Todesfälle zu verzeichnen.

Es stimmt sehr positiv, dass die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle seit Jahren zurückgeht. Das ist zum einen dem deutlich verbesserten Arbeitsschutz zu verdanken. Zum anderen der weiter fortschreitenden Entwicklung Deutschlands hin zur digitalisierten Dienstleistungsgesellschaft. Doch täusche sich niemand: Gefährliche Risiken, bis zur Todesgefahr lauern auch im Großraumbüro oder selbst im Homeoffice. Zudem stellen nicht nur herumliegende Kabel im Büro, Kreissägen in der Werkstatt oder kipplige Leitern auf der Baustelle eine Gefahr dar. Große Risiken lauern nach wie vor auf den Straßen, beim Weg ins Büro oder zur Baustelle auf regennasser Fahrbahn bei noch dunkler Dämmerung zum Beispiel.

Geschäftsführer und leitende Angestellte in der Pflicht – und schnell in Regress

Kommt es trotz aller Vorsicht und aller Vorschriften im Betrieb zum Arbeitsunfall, sind Geschäftsführung und leitende Angestellte immer häufiger hohen Regressforderungen ausgesetzt – allen voran von Sozialversicherungsträgern wie der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Deutschen Rentenversicherung.
Besonders schnell schießen die Regressforderungen im Baubereich in die Höhe: Das liegt in der Natur der Sache und der Art der Arbeit. Die Fallhöhe steigt gerade leider bei gewerblichen Bauten mit der Höhe der Etagen, in der gearbeitet wird. Zudem sind oft Arbeitswerkzeuge im Gebrauch, die deutlich gefährlicher sind als eine Computertastatur oder ein Bildschirm von Office-Beschäftigen.

Die Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern führen gerade im Bauhandwerk zu den teuersten Personenschäden. Aus 140 aktiv bearbeiteten Fällen bewegten sich die Regressschäden sich nach meiner Erfahrung in Schadenhöhen von 155.000 EUR bis 1.350.000 Euro. Viele Unternehmer und leitende Angestellte sind sich des Problems und ihrer Angreifbarkeit durchaus bewusst. Doch so leicht ist die Materie kaum zu durchdringen. Allein aufgrund der Vielzahl an Vorschriften, Arbeitsschutzrichtlinien, Arbeitsschutzgesetzen und Unfallverhütungsvorschriften ist eine präventive Risikoabsicherung kaum zu leisten.

Besonders betroffen sind die in der Bauwirtschaft häufig anzutreffenden Generalunternehmer. Denn die Vorschriften sind nicht nur auf die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Subunternehmern anwendbar. Die Juristinnen und Juristen sprechen in diesem Fall von der „gesamtschuldnerischen Haftung“ oder praktisch von Kettenhaftung. Aus unserer Sicht ist der Regress inzwischen das größte operative Risiko von produzierenden und handwerklichen Tätigkeiten.

Verschärfend kommt hinzu, dass im Fall der Fälle verantwortliche Personen selbst auf Unternehmensseite für den entstandenen Schaden und den Regress geradestehen müssen. Rechtlicher Hintergrund: Die Anspruchsgrundlage Paragraf 110 SGB VII bezieht sich auf einen Regress aus Verschulden mit deliktischem Charakter (Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften). Ein Unternehmen selbst kann jedoch nicht deliktisch haften, sondern entweder die Vertretungsorgane einer Kapitalgesellschaft – das sind die Geschäftsführer – oder im Fall der Personengesellschaft ohnehin die Inhaber persönlich und unmittelbar. Das ist unter anderem der Grund, warum Sozialversicherungsträger im Wege des Rückgriffs nicht nur das Unternehmen, sondern in Abhängigkeit der Schwere des Verschuldens auch die Geschäftsführer und auch leitende Angestellte wie z.B. Vorarbeiter oder Projektleiter persönlich und unmittelbar in Anspruch nehmen können.

Klassische Haftpflichtpolice bietet keinen Schutz

Was tun? Oder besser: Wie absichern? Eine Haftpflichtversicherung bietet keinen umfassenden Schutz gegen alle Haftpflichtgefahren eines Versicherungsnehmers. Die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen schließen Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern vom Versicherungsschutz inzwischen gänzlich aus oder knüpfen den Versicherungsschutz an Voraussetzungen, die in der betrieblichen Praxis regelmäßig nicht zu leisten sind. In jedem Fall ist das aufmerksame Studieren der Vertragsbedingungen durch spezialisierte Juristinnen und Juristen ratsam, um wirklich für Rechtssicherheit zu schaffen.

Die Rechtsprofis bei EFFEKT haben in Zusammenarbeit mit einem internationalen Versicherungskonsortium exklusiv eine Lösung entwickelt, die Unternehmen vor dem Regress von Sozialversicherungsträgern wirksam schützt. Neben der zivil- und strafrechtlichen Schadenabwehr ist dabei auch die eigentliche Regressforderung mit adäquaten Selbstbeteiligungsmöglichkeiten abgesichert.

Sie wünschen eine Beratung? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Den Originalartikel auf wirtschaftskurier.de finden Sie hier.

„Bei einem meiner Mandanten, einem Dachdecker, gab es einen Unfall“, erzählt René Zerwas, Geschäftsführer und Senior Partner der Effekt Unternehmensgruppe. Ein Mitarbeiter arbeitete auf einem Flachdach und fiel durch eine nicht ausreichend gesicherte Lichtkuppel. „Der 32-Jährige ist seitdem querschnittsgelähmt und bezieht 2.700 Euro Rente von der Berufsgenossenschaft, bis zu seinem regulären Renteneintritt.

Mit Operation und Reha, die rund 350.000 Euro gekostet haben, summieren sich die Gesamtausgaben auf 1,35 Millionen Euro. Und die fordert die Berufsgenossenschaft (BG) nun vom Dachdecker-Unternehmer zurück“, erzählt der Versicherungsexperte.

Regress nach einem Arbeitsunfall schützt die Versichertengemeinschaft

Dieses Verfahren heißt Regress und bezeichnet den Rückgriff auf den Verursacher eines Schadens, um die entstandenen Kosten zurückzufordern. Die BG versucht also, die Kosten eines Arbeitsunfalls von einem Dritten zurückzuholen, wenn dieser den Unfall durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat. Ihr Argument: Nur durch den Regress kann sie die Pflichtbeiträge zur BG relativ konstant halten.

„In der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind unter anderem rund 3,1 Millionen Versicherte, die über die gewerblichen Berufsgenossenschaften Mitglieder sind. Im Jahr 2023 verzeichnete sie 10.283 schwere Arbeitsunfälle, bei denen sie eine Rente oder ein Sterbegeld zahlen musste. So die Statistik auf der Homepage der DGUV. Tatsächlich scheint es im Interesse aller Mitglieder, den Regress durchzuführen. Denn die Aufwendungen der BG in einem Geschäftsjahr, werden, wenn sie nicht durch Erträge gedeckt sind, jährlich nachträglich auf die Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft umgelegt.

So geht Regress nach einem Arbeitsunfall

„Die BG leitet ein Regress-Verfahren ein, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. Das sind vor allem Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften oder Sicherheitsmängel, die bewusst ignoriert wurden“, erklärt René Zerwas. Nach jeder Unfallmeldung untersucht die BG also das gesamte Setting am Unfallort. Gibt es Hinweise auf Nachlässigkeiten, leitet sie detaillierte Ermittlungen ein, sichert Dokumente und Beweise, befragt Zeugen – nötigenfalls zieht sie auch Unfall- und Arbeitsschutzexperten hinzu. Findet die BG ausreichend Beweise für ein Fehlverhalten, leitet sie das Regress-Verfahren ein.

„140 Regressfälle habe ich bereits begleitet. Im Schnitt ging es dabei um 360.000 Euro – die Tragweite für den Unternehmer ist hoch“, warnt Zerwas. Zwar können Unternehmer vor dem Prozess in einer Stellungnahme ihre Sicht der Dinge darlegen und Entlastungsgründe vorbringen. „Doch sollten sie das nur in Absprache mit einem Experten tun, hier können Unternehmer bereits teure Fehler begehen“, weiß der Versicherungsexperte. Oftmals versuchen die Beteiligten vor dem gerichtlichen Regress eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, entscheidet das Gericht über die Höhe der Zahlung, die der Unternehmer leisten muss. „Und tatsächlich führen diese Urteile oft zur Insolvenz der Betriebe und manchmal auch zu Freiheitsstrafen für den Unternehmer“, weiß Zerwas.

Sie glauben, Sie haften nicht bei einem Arbeitsunfall? Ein teurer Irrtum

„Letztlich schützt den Unternehmer nur eine fortlaufende Gefährdungsbeurteilung“, stellt Zerwas klar. „Wer denkt, seine Rechtsform schützt ihn vor einer Haftung, der irrt. Denn der Regress richtet sich immer an den Unternehmer und auch an sein Privatvermögen, nie an das Unternehmen“, informiert Zerwas. Und der Versicherungsexperte räumt mit einem weiteren Irrtum auf: „Es zählt der Einzelfall. Die Argumentation: ‚Ich habe sonst immer alle Vorschriften eingehalten‘, verfängt vor Gericht nicht.“ Auch wer glaubt, dass seine Betriebshaftpflichtversicherung in diesem Fall greift, sollte lieber nochmal in sein Vertragswerk schauen. Denn oftmals ist der BG-Regress ausdrücklich aus dem Leistungskatalog gestrichen.

Und es kommt noch schlimmer: Der Unternehmer haftet auch für Pflichtverletzungen seines Subunternehmers. „Deshalb sollte sich ein Generalunternehmer immer die Gefährdungsbeurteilung der Subunternehmer vorlegen lassen“, rät Zerwas. Aus seiner Praxis weiß er, dass die Regress-Abteilungen der BG derzeit ausgelastet sind. Es könne also gut vier Jahre dauern – das ist die Verjährungsfrist – bis so ein Verfahren in Gang gesetzt wird. „Unternehmer, die auf Verjährung setzen, werden dann oft noch auf den letzten Metern von einer Klage überrascht.

Wie sich Unternehmer schützen können

Wer die Unfallverhütungsvorschriften kennt und einhält, ist meist auf der sicheren Seite. Wenn Unternehmer zusätzlich die Gefährdungsbeurteilungen für jede einzelne Baustelle ausfüllen, sind sie umfassend geschützt. Auch eine Directors & Officers-Police (D&O) kann einen Unternehmer vor dem BG-Regress schützen, wenn dies der Vertrag vorsieht. „Hier gibt es aber oft Leistungsausschlüsse“, warnt Zerwas. Er rät, bei einem Unfall sofort einen Fachanwalt hinzuzuziehen, „denn bereits ein falsch formuliertes Dokument, das an die BG oder das Gericht geht, kann fallentscheidend sein“, sagt er.

Ist der Unfall aufgrund menschlichen Versagens des Mitarbeiters geschehen, haftet die BG und stemmt auch die Kosten abschließend.

So geht eine strukturierte Gefährdungsbeurteilung

 

 

Drohender Regress bei einem Arbeitsunfall soll Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften bewirken

„Für Handwerksbetriebe bedeutet dies, dass sie ihre Sicherheitsstandards stets auf einem hohen Niveau halten und regelmäßig überprüfen sollten, um Regressforderungen vorzubeugen“, sagt Zerwas. Am besten sei es, wenn Unternehmer ihre Organisationsstruktur so aufstellen, dass sie den Arbeitsschutz automatisch mit bedenken. Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung gibt es auf der Homepage der BG Bau oder BG Etem.

Sie wünschen eine Beratung? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Den Originalartikel auf handwerk-magazin.de finden Sie hier.

Ist der Arbeitsunfall eingetreten, sind Geschäftsführung und leitende Angestellte immer häufiger Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern (z.B. Berufsgenossenschaft, Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung) ausgesetzt.

Die Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern führen gerade im Bauhandwerk zu den teuersten Personenschäden überhaupt. Regressschäden bewegen sich durchschnittlich in Schadenhöhen von 150.000-900.000 EUR. Aufgrund der Vielzahl der Vorschriften, Arbeitsschutzrichtlinien, Arbeitsschutzgesetze, Unfallverhütungsvorschriften ist eine präventive Risikoabsicherung kaum zu leisten. Insbesondere betroffen sind auch Generalunternehmer, denn die Vorschriften sind nicht nur auf die eigenen Mitarbeiter, sondern auch auf Mitarbeiter von Subunternehmern anwendbar (gesamtschuldnerische Haftung). Wir bewerten den Regress inzwischen als das größte operative Risiko von produzierenden und handwerklichen Tätigkeiten.

Die Anspruchsgrundlage § 110 SGB VII bezieht sich auf einen Regress aus Verschulden mit deliktischem Charakter (Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften). Ein Unternehmen selbst kann jedoch nicht deliktisch haften, sondern entweder die Vertretungsorgane einer Kapitalgesellschaft (die Geschäftsführer) oder im Fall der Personengesellschaft ohnehin die Inhaber persönlich und unmittelbar. Das ist u.a. der Grund warum Sozialversicherungsträger im Wege des Rückgriffs nicht nur das Unternehmen, sondern in Abhängigkeit der Schwere des Verschuldens, die Geschäftsführer und leitende Angestellte persönlich und unmittelbar in Anspruch nehmen können.

Eine Haftpflichtversicherung bietet keinen umfassenden Schutz gegen alle Haftpflichtgefahren eines Versicherungsnehmers. Vielmehr werden von vornherein nur die im Versicherungsvertrag deklarierten Risiken gedeckt (primäre Risikobegrenzung). Innerhalb dieses versicherten Bereichs erfährt der Deckungsschutz durch Ausschlüsse weitere Einschränkungen (sekundäre Risikobegrenzung).

Die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen schließen Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern vom Versicherungsschutz inzwischen gänzlich aus oder knüpfen den Versicherungsschutz an Voraussetzungen, die in der betrieblichen Praxis regelmäßig nicht zu leisten sind.

Achtung: In jedem Fall ist das aufmerksame Studieren der Vertragsbedingungen durch spezialisierte Juristen nach lex specialis anzuraten, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Unsere Lösung:

Unsere Juristen haben in Zusammenarbeit mit einem internationalen Versicherungskonsortium exklusiv eine Lösung entwickelt, die Unternehmen vor dem Regress von Sozialversicherungsträgern wirksam schützt. Neben der zivil- und strafrechtlichen Schadenabwehr ist in unserem Modell auch die eigentliche Regressforderungen mit adäquaten Selbstbeteiligungsmöglichkeiten abgesichert. Den proof of concept hat unsere Schadenberatung bereits in über 100 Fällen unter Beweis gestellt. Speziell zu diesem Thema sind unsere Mitarbeiter auf bundesweiten Vortragsreihen dozierend tätig.

Ihr Kontakt zu uns

Telefon: +49 2630 96238-0
Email: info@effekt.de
WhatsApp: +49 2630 96238-0

Oder schreiben Sie uns direkt: