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Jeder Unternehmer kennt sie. Die Betriebshaftpflichtversicherung zur Absicherung des Unternehmens, des Berufs- oder zur Absicherung von speziellen Risiken – z.B. Vermögensschäden, Umweltschäden oder Produktschäden. Erfahren Sie hier, welche kritische Bedeutung eine zutreffende Risikodeklaration in der wichtigsten Unternehmensversicherung beizumessen ist. Wir stellen in unserer betrieblichen Praxis regelmäßig fest, dass mit dem Thema Haftungs- und Risikobegrenzung in der Berufsausübung teilweise sehr stiefmütterlich umgegangen wird, längstens jedoch so lange, bis sich ein höherer Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unternehmen oder dem Geschäftsführer persönlich ankündigt. Die bittere Ernüchterung tritt ein, wenn der Haftpflichtversicherer den Schaden ablehnt. Unzureichende Risikodeklaration, Obliegenheitsverletzung und Ausschlüsse sind die häufigsten Ablehnungsgründe. Eine Haftpflichtversicherung bietet keinen umfassenden Schutz gegen alle Haftpflichtgefahren eines Versicherungsnehmers. Vielmehr werden von vornherein nur die im Versicherungsvertrag deklarierten Risiken gedeckt (primäre Risikobegrenzung). Innerhalb dieses versicherten Bereichs erfährt der Deckungsschutz durch Ausschlüsse weitere Einschränkungen (sekundäre Risikobegrenzung). Für den Versicherungsnehmer ist es deshalb entscheidend, dass die beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten richtig und vollständig deklariert werden bzw. eine Tätigkeit nur innerhalb der deklarierten Risiken erfolgt. Das versicherte Risiko ist der konkret angegebene Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten bzw. der angegebene Beruf. Die schadensverursachende Tätigkeit gehört dann zum versicherten Risiko, wenn die Gesamtheit der einzelnen Tätigkeiten nach ihrem Zweck einen Zusammenhang mit dem beschriebenen Risiko aufweist (OLG München VersR 82, 665). Tatsächlich bei Vertragsschluss ausgeübte Tätigkeiten, die nicht angegeben werden, bleiben grds. unversichert. Bei einer Überschreitung des deklarierten Risikos hilft im gewissen Umfang die sogenannte Vorsorgeversicherung. Während bloße Erhöhungen oder Erweiterungen des deklarierten Risikos grundsätzlich gedeckt sind, bleiben und selbst eine unterlassene nachträgliche Anzeige nur zu einer Strafprämie oder zur Kündigung mit Wirkung ex nunc führen, besteht für die hiervon zu unterscheidenden neuen Risiken nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz nach der Vorsorgeversicherung zu in der Regel reduzierten Deckungssummen. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes tritt automatisch ein, entfällt aber rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer das Risiko auf Anfrage, die in der Regel mit der jährlichen Prämienrechnung oder mit dem Prämienerhebungsbogen verbunden wird, nicht anzeigt. Versichert sind aus Gründen der oben stehenden Ausführungen regelmäßig nur die Tätigkeiten, die gemäß der Betriebsbeschreibung auch vereinbart wurden. Ungünstig formulierte Betriebsbeschreibungen beinhalten ein großes Risiko für das versicherte Unternehmen. So kann ein Versicherer möglicherweise versuchen die Tätigkeit, durch die ein Schaden verursacht wurde, außerhalb des versicherten Tätigkeitsbereiches anzusiedeln.

Im Folgenden ein paar exemplarische Beispiele:

Beispiel 1: Eine Betriebsbeschreibung lautet: „Versichert sind die Tätigkeiten eines Bedachungsbetriebes“. Das Unternehmen führt jedoch auch klassische Zimmererarbeiten, Gerüstbauarbeiten wie auch allgemeine Bautätigkeiten aus. Letztere sind jedoch wegen der ungenügenden Betriebsbeschreibung nicht versichert. Beispiel 2: Im Versicherungsschein wird vereinbart „Versichert ist die Tätigkeit eines Heizungsbau- und Sanitär­installationsbetriebes“. Wie sieht es aber aus, wenn ein Schaden bei der Installation einer Lüftungsanlage geschieht? Was ist, wenn der Schaden bei der Verlegung von Rohren für eine Sprinkleranlage entsteht? Beispiel 3: Ein Steuerberater berät seine Mandanten neben steuerlichen Fragen auch in finanziellen Angelegenheiten, rechtlichen Fragen und in der Gestaltung von Verträgen. Damit liegt nicht nur ein Verstoß gegen die sonst aufsichtspflichtigen-/regulierten- und genehmigungspflichtigen Berufssparten und somit i.d.R. ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor, sondern der Steuerberater hat für diese Beratung ohne entsprechende Ausgestaltung keinen Versicherungsschutz im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung.

Fazit:

Die Beispiele mögen auf den ersten Blick ein wenig nach Haarspalterei aussehen, aber es kann nur davor gewarnt werden, die Risikobeschreibung auf die leichte Schulter zu nehmen. Im Umgang mit Versicherungsunternehmen sollte unbedingt berücksichtigt werden, dass bei Großschäden ausschließlich die Rechts- und Schadenabteilungen des Versicherers Deckungserklärungen abgeben dürfen. Die Praxiserfahrung zeigt, dass die Schadenabteilungen strikt nach vertraglicher Vereinbarung handeln. Die Dauer der Geschäftsbeziehung, das Volumen oder die persönlichen Beziehungen zum Versicherungsvertreter spielen bei der Deckungsprüfung im Großschadensfall indes keine Rolle. Aus der dargestellten Problematik folgt daher, dass die Betriebsbeschreibung möglichst präzise zu gestalten ist. Betriebliche Tätigkeiten sind daher zunächst richtig zu erkennen und vollständig anzugeben.

Unsere Lösung:

Nach dem im Haftpflichtversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos besteht Versicherungsschutz stets nur für die in dem Versicherungsschein angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Schwierigkeit bereitet die Abgrenzung des jeweiligen Risikos. In der täglichen Beratungspraxis von EFFEKT® wird neben der juristisch-formalen Konkretisierung des versicherten Risikos innerhalb einer Branche, eine Klausel mit offener Formulierung und damit einer weiten Auslegung verwendet. Mögliche Risikoänderungen werden mit jährlichen Fragebögen und persönlichen Gesprächen mit unseren Mandanten identifiziert und in enger Abstimmung mit den Mandanten gegenüber den Versicherungsunternehmen ordnungsgemäß deklariert.  

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