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Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2019 (Az. B 12 KR 9/18 R) eine bedeutende Entscheidung getroffen, die die Landschaft der Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer von GmbHs nachhaltig verändert hat. Diese Entscheidung markierte einen Wendepunkt in der bisherigen Rechtsprechung und hat tiefgreifende Konsequenzen für die Vertragsstrukturen und die Praxis der Unternehmensführung.

 

Hintergrund der Entscheidung

Die Frage, ob und in welchem Umfang Geschäftsführer von GmbHs der Sozialversicherungspflicht unterliegen, war lange Zeit ein Bereich intensiver juristischer Debatten. Das BSG hat klargestellt, dass auch Geschäftsführer, die ihre Geschäftsanteile indirekt über einen Treuhänder halten, der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dies betrifft insbesondere jene Konstellationen, in denen Geschäftsführer durch Treuhandverträge und Stimmbindungsvereinbarungen versucht haben, eine Sozialversicherungsfreiheit zu erreichen.

 

Kernpunkte des Urteils

Das Gericht entschied, dass die reine schuldrechtliche Basis solcher Treuhandverträge und die damit verbundenen Weisungsbefugnisse nicht ausreichen, um die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers auszuschließen. Dies führt dazu, dass solche Geschäftsführer in Bezug auf ihre soziale Absicherung wie angestellte Fremdgeschäftsführer behandelt werden.

 

Praktische Auswirkungen und Handlungsempfehlungen

Die unmittelbaren Auswirkungen dieses Urteils sind weitreichend. Unternehmen müssen nun ihre Vertragsstrukturen und die Einbindung ihrer Geschäftsführer gründlich überprüfen. Insbesondere Konstruktionen, die auf Treuhandverhältnissen basieren, stehen auf dem Prüfstand. Geschäftsführer und ihre Berater sind angehalten, die Satzungen und die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen zu überarbeiten, um der neuen Rechtslage gerecht zu werden.

 

Zukünftige Risiken und Compliance

Die strenge Auslegung des BSG kann dazu führen, dass viele bisherige Gestaltungen, die auf einer Umgehung der Sozialversicherungspflicht abzielten, nicht mehr haltbar sind. Dies erhöht das Risiko von Nachzahlungsforderungen in sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen. Unternehmen sollten daher proaktiv handeln und ihre Vertragswerke anpassen, um Compliance zu gewährleisten und finanzielle Risiken zu minimieren.

 

Fazit

Dieses Urteil des BSG ist ein klares Signal an alle beteiligten Akteure, dass die Zeiten der Unsicherheit und der kreativen Umgehungsversuche vorbei sind. Es zwingt Unternehmen zu einer rechtlich einwandfreien Gestaltung ihrer Geschäftsführerverträge und hat das Potenzial, die Unternehmenspraxis in Deutschland nachhaltig zu beeinflussen. Die Herausforderung besteht nun darin, die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, umzusetzen und zukünftige juristische und finanzielle Fallstricke zu vermeiden.

Sie benötigen eine Beratung? Unsere Juristen und Ökonomen freuen sich über Ihre Kontaktaufnahme und stehen in einer persönlichen Beratung gerne zur Verfügung.

 

Aus aktuellem Anlass:  Deutsche Rentenversicherung – Rückwirkende Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen

In 2015 hat das Bundessozialgericht (BSG) seine Rechtsprechung in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Klassifizierung von Geschäftsführern, die auch Gesellschafter sind, erheblich verändert und konkrete Maßstäbe definiert. Mit drei Entscheidungen vom 1. Februar 2022 hat das BSG diese Rechtsprechung weiter verfeinert und wertvolle Hinweise für die Praxis geliefert.

Als Experten im Bereich des Versicherungsrechts, im Vorsorgemanagement und als Teil einer strategischen Unternehmensberatung, sehen wir es als unsere Pflicht an, Sie über diese Entwicklungen zu informieren und zu beraten, wie Sie Ihr Unternehmen am besten an die aktuelle Rechtslage anpassen können.

Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Gesellschafter-Geschäftsführern hängt entscheidend davon ab, ob sie die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen und anderslautende Weisungen zu verhindern. Ist dies der Fall, dann wird der Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger betrachtet.

Mit den Entscheidungen vom 1. Februar 2022 hat das BSG seine Position zu einigen bisher umstrittenen Fragen weiter klargestellt, darunter die erforderliche Ausgestaltung von Sperrminoritäten und die Beziehung zwischen mehreren (Minderheits-) Gesellschafter-Geschäftsführern.

Das BSG hat deutlich gemacht, dass eine Sperrminorität nur dann ausreichend ist, wenn sie uneingeschränkt die gesamte Unternehmensaktivität umfasst. Darüber hinaus hat das BSG klargestellt, dass die Rechtsmacht nicht besteht, wenn die Gesellschaftsanteile gleichmäßig auf drei Gesellschafter-Geschäftsführer verteilt sind.

Diese jüngsten Entscheidungen des BSG haben erhebliche praktische Auswirkungen. In letzter Zeit haben wir in der betrieblichen Praxis vermehrt festgestellt, dass die Deutsche Rentenversicherung Unternehmen zunehmend auffordert, rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von vier Jahren für ihre angeblich nicht selbstständigen Geschäftsführer zu zahlen. Forderungen von bis zu 100.000 EUR sind keine Seltenheit. Dies ist oft die Korrektur einer Einschätzung der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung dieser Geschäftsführer als Sozialversicherungs-frei, basierend auf der Rechtsprechung von vor 2015.

Vor diesem Hintergrund sollte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern kritisch hinterfragt und gegebenenfalls an die aktuelle Rechtsprechungslage angepasst werden, um eine rückwirkende Inanspruchnahme durch die Deutsche Rentenversicherung zu vermeiden.

Unsere Juristen stehen gerne zur Verfügung, Sie bei diesem Prozess zu unterstützen. Unsere Experten können Sie präventiv beraten, wie Sie die Auswirkungen dieser jüngsten Entscheidungen des BSG auf Ihr Unternehmen minimieren können.

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie weitere Informationen benötigen oder eine Beratung wünschen. Wir freuen uns darauf, Sie und Ihr Unternehmen zu unterstützen.

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