Unternehmer sind für Ihre Altersvorsorge i.d.R. selbst verantwortlich. Neben den Faktoren Steuern, Ertrag und Verfügbarkeit sind wirksame Insolvenzabsicherungsmechanismen obligatorisch.

Doch auf welchem Weg kann das sichergestellt werden? Was passiert, wenn sich ein Schadensersatzanspruch nicht gegen das Unternehmen, sondern den Geschäftsführer persönlich adressiert?

Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmer darin sensibilisiert, wie schnell sich das wirtschaftliche Umfeld ändern kann. Zukünftige Erträge sind nicht garantiert. Selbst etablierte Geschäftsmodelle können in kürzester Zeit an Dynamik verlieren. Auch in Zukunft sind Eingriffe des Gesetzgebers, Zinsänderungsrisiken und der weltwirtschaftliche Wettbewerb potenzielle Risikofaktoren, die das eigene Geschäftsmodell gefährden können.

Um in diesen Fällen die Aufwendungen für die Altersvorsorge vor einer Insolvenz des Unternehmens oder einer privaten Insolvenz des Gesellschafters ggf. Geschäftsführers abzusichern, sind einige Vorkehrungen präventiv zu treffen, um den Zugriff durch Dritte einzuschränken. Die Erfahrung in Insolvenzverfahren zeigt, dass Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet sind zu prüfen, wie Anwartschaften zur Altersvorsorge zur Befriedigung von Gläubigern in Anspruch genommen werden können. Selbst kleinste Fehler an der Gestaltung der Insolvenzsicherung können für die Betroffenen dramatische Folgen haben. Das Deckungskapital der Altersvorsorge eines Unternehmens stellt nicht selten das Äquivalent der Arbeitskraft über Jahrzehnte dar. Neben den formalen Anforderungen von Abtretungen und Verpfändungen sind geeignete Bezugsrechtsregelungen in Erwägung zu ziehen. Alle Maßnahmen sind zudem koordiniert gegen die Folgen möglicher Anfechtungen abzusichern. Neben dem Faktor Insolvenz können auch Faktoren wie z.B. die Pflege eines nahen Angehörigen, eine Scheidung oder abgegebene Bürgschaften von Bedeutung sein.

Unsere Lösung:

Wir begleiten unsere Mandanten in der Gestaltung einer nachhaltigen Altersvorsorge. Vertragliche und gesetzliche Absicherungsmechanismen, die einen Drittzugriff auf das Vorsorgevermögen verhindern oder begrenzen können, werden regelmäßig durch unsere Juristen geprüft. Erforderliche Anpassungen werden im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zeitnah umgesetzt.

 

 

 

 

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